Altersvoraussetzung für Repräsentantenhaus
Antwort an: SUSAN K. NICHOLS WAHLEN
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3. November 1999
Herr William R. Gilkeson, Jr. Staff Attorney, Research Division Legislative Services Office, North Carolina Generalversammlung Suite 545, LOB, 300 N. Salisbury St. Raleigh, N.C. 27603-5925
Re: Gutachten; Altersvoraussetzung für N.C. Repräsentantenhaus; N.C. CONST. Kunst. II, § 7 & Art. VI, § 1 und 6Sehr geehrter Herr Gilkeson:Sie haben im Namen eines Gesetzgebers ein Gutachten über das Mindestalter angefordert, das eine Person erreichen muss, bevor sie in das Repräsentantenhaus von North Carolina gewählt werden kann. Sie bitten darum, dass wir davon ausgehen, dass eine Person zum Zeitpunkt der Einreichung für das Repräsentantenhaus 17 Jahre alt sein wird, aber bei den Parlamentswahlen im November 2000 18 Jahre alt sein wird. Die Frage ist, ob diese Person berechtigt ist, sich für ein Amt zu bewerben. Wir kommen zu dem Schluss, dass eine Person zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 21 Jahre alt sein muss, um in das Repräsentantenhaus gewählt zu werden.
Mehrere Bestimmungen der Verfassung von North Carolina sind für diese Frage relevant. Artikel II, Abschnitt 7, sieht vor:
Jeder Vertreter muss zum Zeitpunkt seiner Wahl ein qualifizierter Wähler des Staates sein und muss in dem Bezirk, für den er gewählt wurde, für ein Jahr unmittelbar vor seiner Wahl gewohnt haben.
Artikel VI, Abschnitt 1, sieht in Bezug auf die Wahlberechtigung:
Jede in den Vereinigten Staaten geborene Person und jede Person, die
eingebürgert wurde, 18 Jahre alt ist und die in diesem
Artikel genannten Qualifikationen besitzt, ist berechtigt, bei jeder Wahl durch das Volk des Staates zu wählen,
sofern hierin nichts anderes bestimmt ist.
Artikel VI, Abschnitt 6, befasst sich allgemein mit der Berechtigung zum Wahlamt. Es bietet:
Jeder qualifizierte Wähler in North Carolina, der 21 Jahre alt ist, außer wie in Mr. William R. Gilkeson, Jr. 3. November 1999 Seite 2
diese Verfassung disqualifiziert, wird für die Wahl durch das Volk zu
Büro. Schließlich sieht Artikel II, Abschnitt 20, in relevantem Teil vor, dass „das ach-Haus über die Qualifikationen und Wahlen seiner eigenen Mitglieder urteilt.“
Bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen ist es wichtig, die damit zusammenhängenden Verfassungsbestimmungen gemeinsam zu betrachten, um dem Willen des Volkes, wie er in diesen Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, Wirkung zu verleihen. Siehe Thomas v. Board of Elections, 256 N.C. 401, 124 S.E.2d 164 (1962). Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Regel der gesetzlichen Konstruktion, dass Statuten, die sich auf denselben Gegenstand beziehen, so ausgelegt werden sollten, dass sie nach Möglichkeit allen Bestimmungen Wirkung verleihen, ohne den Sinn der betreffenden Statuten zu zerstören. Siehe z.B. Williams v. Williams, 299 N.C. 174, 261 S.E.2d 849 (1980); Carolina Truck & Body Co. v. General Motors Corp., 102 N.C. App. 262, 402 S.E.2d 135, zert. verweigert, 329 N.C. 266, 407 S.E.2d 831 (1991). Artikel II, Abschnitt 7 und Artikel VI, Abschnitte 1 und 6 beziehen sich alle auf die Qualifikationen, um im Repräsentantenhaus zu dienen. Die Lektüre, die alle diese Bestimmungen wirksam macht, ist, dass eine Person drei Anforderungen erfüllen muss, um als Mitglied des Repräsentantenhauses zu dienen: (1) ein qualifizierter Wähler sein; (2) mindestens ein Jahr vor den allgemeinen Wahlen im Distrikt wohnen; und (3) zum Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen das Alter von 21 Jahren erreichen. Wir stellen fest, dass gemäß Artikel II, Abschnitt 20, die endgültige Entscheidung über die „Qualifikationen und Wahlen“ der Mitglieder des Repräsentantenhauses dem Repräsentantenhaus selbst anvertraut werden muss. Siehe State ex rel Alexander v. Pharr, 179 N.C. 699, 103 S.E. 8 (1920) (Gerichte sind nicht zuständig, um den Anspruch auf einen Sitz in der Generalversammlung zu prüfen).
Mit freundlichen Grüßen,
Ann Reed Senior Deputy Attorney General
Susan K. Nichols Special Deputy Attorney General