Rest

Rest im angloamerikanischen Recht ein zukünftiges Interesse einer Person am Eigentum einer anderen, das bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses sein eigenes wird. Der Inhaber dieses Interesses ist rechtlich als Remainderman bekannt.

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Das Gesetz erkennt zwei Arten von Restinteressen an: den unverfallbaren Rest und den bedingten Rest. Ein Rest ist, wenn zum Zeitpunkt seiner Erstellung der Remainderman existiert und feststellbar ist und keine Bedingung zuerst auftreten muss, um ihn zu identifizieren. Wenn also Eigentum einer Person für sein Leben gegeben wird und bei seinem Tod das Eigentum an eine lebende dritte Person gehen soll, hat diese dritte Person einen unverfallbaren Rest in der Eigenschaft. Wenn jedoch Eigentum einem für sein Leben gegeben wird, das Eigentum, um zu seinen Erben an seinem Tod zu gehen, ist das Interesse am Eigentum, das seinen Erben gegeben wird, ein bedingter Rest, weil seine Erben bis zu seinem Tod nicht definitiv bekannt sein werden.



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