2013 Missouri Überarbeitete StatutenTITEL XXXVIII VERBRECHEN UND BESTRAFUNG; FRIEDENSOFFIZIERE UND ÖFFENTLICHE Verteidigerkapitel 565 Straftaten gegen die Personabschnitt 565.090 Belästigung.
Belästigung.
565.090. 1. Eine Person begeht das Verbrechen der Belästigung, wenn er oder sie:
(1) Wissentlich einer anderen Person eine Drohung mitteilt, ein Verbrechen zu begehen, und dabei diese andere Person erschreckt, einschüchtert oder emotional belastet; oder
(2) Bei der Kommunikation mit einer anderen Person wissentlich grobe Sprache verwendet, die eine durchschnittliche Sensibilität beleidigt, und dadurch diese Person in eine vernünftige Befürchtung eines beleidigenden körperlichen Kontakts oder Schadens versetzt; oder
(3) Wissentlich eine andere Person erschreckt, einschüchtert oder emotional belastet, indem sie anonym einen Telefonanruf; oder
(4) Wissentlich mit einer anderen Person kommuniziert, die siebzehn Jahre oder jünger ist oder vorgibt, siebzehn Jahre oder jünger zu sein, und dabei ohne triftigen Grund diese andere Person rücksichtslos erschreckt, einschüchtert oder emotional belastet; oder
(5) Wissentlich wiederholt unerwünschte Kommunikation mit einer anderen Person; oder
(6) Ohne triftigen Grund eine andere Handlung mit dem Ziel durchführt, eine andere Person zu erschrecken, einzuschüchtern oder emotional zu bedrängen, diese Person zu erschrecken, einzuschüchtern oder emotional zu bedrängen, und die Reaktion dieser Person auf die Handlung ist eine von einer Person mit durchschnittlicher Sensibilität in Anbetracht des Alters dieser Person.
2. Belästigung ist ein Vergehen der Klasse A, es sei denn:
(1) Von einer einundzwanzigjährigen oder älteren Person gegen eine siebzehnjährige oder jüngere Person begangen; (2) Die Person hat sich zuvor schuldig bekannt oder für schuldig befunden, gegen diesen Abschnitt verstoßen zu haben, oder gegen eine Straftat verstoßen zu haben, die gegen eine Bezirks- oder Gemeindeverordnung in einem Bundesstaat, ein Landesgesetz, ein Bundesgesetz oder ein Militärgesetz verstößt, das, wenn es in diesem Bundesstaat begangen würde, als Verstoß gegen eine in diesem Unterabschnitt aufgeführte Straftat angeklagt oder angeklagt werden könnte.
In solchen Fällen ist Belästigung ein Verbrechen der Klasse D.
3. Dieser Abschnitt gilt nicht für Aktivitäten von Bundes-, Landes-, Kreis- oder kommunalen Strafverfolgungsbeamten, die Ermittlungen wegen Verstoßes gegen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Kommunalrecht durchführen.